Schwerbehinderung ... Arbeitsrecht mit gewissen Komplikationen

30.09.2009
Weit verbreitet ist die Einschätzung, dass man einen Schwerbehinderten, hat man ihn/sie einmal eingestellt, kaum noch kündigen kann. Diese Auffassung ist genauso falsch, wie die Behauptung, dass im Schwerbehindertenrecht keine Fallstricke verborgen liegen ...
Bild zur Neuigkeit
Die Kündigung eines/einer Schwerbehinderten erfordert ein Vorschaltverfahren, dass in der hiesigen Region vor dem LWL in Münster durchzuführen ist. Soll ein Behinderter/eine Behinderte wegen persönlichem Fehlverhalten oder aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden, ergeben sich kaum höhere Hürden als bei der Kündigung von normalbehinderten Menschen. Gleichwohl, das Schwerbehindertenrecht enthält einige Fallstricke. Wußten Sie z.B., dass ....

- Sie bei der Ablehung eines schwerbehinderten Bewerbers die Gründe für Ihre Entscheidung mitteilen müssen (§ 89 I S. 9 SGB IX)?
- eine fehlende Begründung eine Vermutung für eine stattgefundene Diskriminierung auslöst, die nur schwer widerleglich ist?
- im öffentlichen Dienst ein Rechtsanspruch auf ein Einstellungsgespräch besteht?
- dass selbst die Frage nach "Schreibmaschinenkenntnissen" diskriminierend sein kann?
- das Behinderte (nicht nur Schwerbehinderte!) bei einer vorsätzlichen Diskriminierung Schadenersatz wegen der unterbliebenen Einstellung verlangen können?
- das eine falsche Beförderung auch außerhalb des Rechtes der Schwerbehinderten dazu führen kann, dass Sie Lohndifferenzen "für alle Zeiten" zahlen müssen?
- das Schwerbehinderte auch dann einen Anspruch darauf haben, dass sie "stufenweise in das Erwerbsleben eingegliedert werden", wenn nur eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (§ 84 IV Nr. 1 SGB IX)?
- das eine Pflicht zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements bereits dann besteht, wenn jemand mehr als 6 Wochen krank ist, selbst dann wenn er nicht Schwerbehinderter ist?

Haftungsfallen lauern. Im Zweifel sollten Sie daher lieber ihren Anwalt fragen.