Haftung des Reiseveranstalters für Baulärm

25.08.2008
Der Reiseveranstalter haftet nach Ansicht des Landgerichtes Frankfurt am Main für Baustellenlärm, der sich in der Umgebung des Hotels befindet
Das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2- 24 S 243/06) hält eine Minderungsquote von 45 % des Reisepreises für eine Reise in ein Nobelhotel in Dubai für angemessen, da in Dubai eine der größten Baustellen der Welt vorhanden sei mit dem Bauvorhaben „Jumeirah Palmeninsel“. Es geht davon aus, dass eine massive Beeinträchtigung der Reisenden anzunehmen sei, da die Arbeiten durchgehend 24 Stunden andauerten.

Interessant bei dieser Entscheidung ist, dass nach Ansicht der Kammer des Landgerichtes Frankfurt der Reiseveranstalter seine Prospektbeschreibung so zu gestalten hat, dass es für den Reiseinteressenten sofort erkennbar ist, dass eventuell Baulärm am Urlaubsort vorhanden ist. Im vorliegenden Fall waren die maßgeblichen Informationen über die Bautätigkeit im Reisegebiet, in einem vom Hauptprospekt getrennten Preisteil aufgenommen worden und befanden sich nicht direkt bei der Hotelbeschreibung. Das Gericht hält die Informationen jedoch für derart relevant, dass sie sich direkt hätten bei der Hotelbeschreibung befinden müssen. Nach Auffassung der Kammer war der von der hiesigen Kanzlei vertretene Kläger nicht dazu verpflichtet, den gesamten Reiseprospekt auf derartige Informationen hin zu durchforsten. Vielmehr sei der Reiseveranstalter gehalten, wichtige und maßgebliche Informationen bei dem betreffenden Objekt abzudrucken.

Landgericht Frankfurt am Mai, Aktenzeichen: 2-24 S 243/06, unveröffentlicht