Minderjähriger haftet für Feuerwehreinsatz

12.06.2008
Der Satz "Eltern haften für ihre Kinder", der überall zu lesen ist, gilt in dieser Allgemeinheit nicht. Nur in Fällen eigenen Verschuldens haften Eltern tatsächlich für die Fehler ihrer Kinder. Ob Minderjährige selbst zur Haftung herangezogen werden können, ist eine ganz andere Frage, mit der sich jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beschäftigt hat.
Ein Minderjähriger, der grob fahrlässig den Brand in einer Feldscheune verursacht hat, kann zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ein im Tatzeitpunkt 14-jähriger Jugendlicher warf in einer Scheune, in der u.a. Stroh gelagert wurde, eine glimmende Zigarette weg, ohne sie „auszutreten”. Das Gebäude geriet in Brand. Der Minderjährige wurde zur Zahlung der durch die Löschung entstandenen Feuerwehrkosten in Höhe von rund 10.000,-- € herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Der Jugendliche sei zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet, weil er den Brand grob fahrlässig verursacht habe. Auch bei Berücksichtigung einer verzögerten Entwicklung des Minderjährigen von mindestens 2 Jahren habe bei ihm eine Einsichtsfähigkeit in die Gefahrenlage bestanden. Denn auch ein 11- bis 12-Jähriger müsse wissen, dass eine glühende Zigarette zu einem Brand führen könne und deshalb ein unbedachtes Wegwerfen der Zigarette - zumal an einer Lagerstätte für Stroh - zu unterlassen sei.


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 7 A 10183/08.OVG