Der Parkplatzunfall

18.06.2007
Eine der häufigsten Unfallarten: Der Parkplatzunfall

Bei Parkplatzunfällen stellt sich sehr häufig die Frage, wer „Schuld“ an dem Unfallereignis trägt.
Die Zivilgerichte haben sich täglich mit diesem Problem zu beschäftigen.

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Im öffentlichen Straßenverkehr regelt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung (StVO), wer Vorfahrt hat, wie man sich bei Rückwärtsfahren verhalten muss und mit welcher Geschwindigkeit man fahren darf.
Die Zivilgerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass diese Verhaltenspflichten aus der StVO auch auf Firmen-, Werks- oder Kundenparkplätzen von Einkaufszentren gelten, selbst dann, wenn eine entsprechende Hinweistafel, dass hier die Straßenverkehrsordnung gilt, fehlt.

 


Zu beachten ist allerdings Folgendes:
Diese Straßenverkehrsordnung wird auf allgemein zugänglichen Parkplätzen mit gewissen Einschränkungen angewendet.


Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und gegenseitigen Verständigung. § 1 StVO gilt dort in einem besonders erhöhten Maße. Die üblichen Fahrspuren auf den Parkplätzen werden nicht als „Straßenfläche“ angesehen, die dem fließenden Verkehr dienen und auf denen der Verkehrsteilnehmer automatisch Vorfahrt hat, sondern als weitere Aufteilung des Parkplatzes.


Die Zivilgerichte gehen in ihren Entscheidungen daher grundsätzlich davon aus, dass auf Parkplätzen nicht das Vorfahrtsrecht, sondern der Grundsatz der bereits erwähnten gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Dies hat zur Folge, dass auf solchen Parkplätzen nur mit Schrittgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden darf. Andererseits hat auch derjenige, der aus einer Parkbucht herausfährt auf den Vorrang des fließenden Verkehrs zu achten.


Andererseits spricht gegen denjenigen, der rückwärts aus einer Parkbucht herausfährt bereits der Anschein des Verschuldens, da von einem Verkehrsteilnehmer beim rückwärtigen Fahren ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt wird.


Oftmals ist es daher so, dass auf Seiten beider Unfallbeteiligter Pflichtverletzungen vorliegen, so dass eine Haftungsverteilung der gegenseitigen Unfallschäden vorzunehmen ist.


Selbst wenn die hinzugerufene Polizei von dem alleinigen Verschulden eines der Unfallbeteiligten ausgeht, bedeutet dies nicht, dass nicht eine völlig andere Haftungsverteilung bei der Regulierung der Schadensersatzansprüche mit dem Haftpflichtversicherern erreicht werden kann (dies zumindest mit anwaltlicher Hilfe).


Marc Huthoff Fachanwalt für Verkehrsrecht